FTD vom 10. Januar 2005
Gemeinsame Liste von NPD und DVU unzulässig
Das angestrebte Bündnis der rechtsextremen Parteien NPD und DVU bei der Bundestagswahl ist einem Gutachten zufolge rechtlich unzulässig. Damit ist die so genannte "Volksfront von Rechts" allerdings noch nicht vom Tisch.
"Mehrparteiige Listenverbindungen sind nach dem Bundeswahlgesetz (BWG) ausgeschlossen", stellt ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags fest. "Es ist beruhigend, dass die Überlegungen, die einige Herren des rechten Randes gehabt haben, sich nicht in die Tat umsetzen lassen", sagte der SPD-Abgeordnete Sebastian Edathy, der das Gutachten in Auftrag gegeben hatte, am Montag.
Die Vorsitzenden von NPD und DVU, Udo Voigt und Gerhard Frey, wollen am 15. Januar auf einem DVU-Bundesparteitag einen "Deutschland-Pakt" unterzeichnen. Wo der Parteitag stattfindet, will die DVU an diesem Mittwoch bekannt geben. Beide hatten im vergangenen Oktober ein Bündnis für 2006 vereinbart. Die Rechtsextremen wollen mit dieser "Volksfront von Rechts" ihre Chancen erhöhen. Im September waren NPD und DVU nach vorherigen Absprachen mit 9,2 und 6,1 Prozent der Stimmen in die Landtage von Sachsen und Brandenburg gekommen.
"Kurzfristige Wahlbündnisse widersprechen dem Parteiengesetz"
Ohne die beiden Parteien namentlich zu nennen, kommt der Wissenschaftliche Dienst zu dem Schluss, dass bei der Bundestagswahl eine Verbindung von Landeslisten verschiedener Parteien und politischer Vereinigungen nicht möglich ist. Er begründet dies mit dem Bundeswahlgesetz und einem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1990.
Das Gutachten stellt fest, dass bei der Bundestagswahl nur Verbindungen von Listen zulässig sind, die dieselbe Partei in verschiedenen Ländern eingereicht hat. Die nach der deutschen Vereinigung diskutierte Verbindung von Landeslisten verschiedener Parteien beurteilte das Bundesverfassungsgericht 1990 als verfassungswidrig. Kurzfristige Wahlbündnisse widersprächen dem Parteiengesetz, da Parteien diesem zufolge "dauernd oder für längere Zeit" auf die Willensbildung Einfluss nehmen.
Bedenken gegen wahltaktische Absprachen
Schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken würde es auch gegen wahltaktische Absprachen der Art geben, dass eine Partei der anderen drei oder mehr "sichere" Wahlkreise überlasse, beide Parteien aber Landeslisten zur Wahl stellten, heißt es in dem Gutachten weiter. Mit drei Direktmandaten kann eine Partei auch dann in den Bundestag einziehen, wenn sie die Fünf-Prozent-Hürde nicht geschafft hat.
Grundsätzlich zulässig ist laut Gutachten dagegen die Absprache, dass in bestimmten Wahlkreisen nur Bewerber der einen Partei kandidieren und die andere Partei ihren Anhänger empfiehlt, diese zu wählen, während in anderen Wahlkreisen umgekehrt verfahren wird. Grundsätzlich zulässig seien auch Absprachen über "Leihstimmen".
Die DVU vertrat am Montag in einer Mitteilung die Auffassung, es sei zulässig, dass "die jeweils antretende Partei sich eine Zusatzbezeichnung geben kann, die auf den Deutschland-Pakt von DVU und NPD hinweist". Edathy sagte, er halte auch diese Variante für unzulässig. Die Demokraten müssten jedoch weiter "wachsam" bleiben. Ein Erfolg sei nicht ausgeschlossen, falls eine rechtsradikale Partei einmal bundesweit antritt.
http://www.ftd.de/pw/de/1105370550504.html